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Rechtliche Hinweise –
klar, transparent, nachvollziehbar.

Rechtliche Hinweise

Mitgliedschaft im VuV

Wir sind Mitglied im Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VuV) und nach dessen Satzung verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren der VuV-Ombudsstelle teilzunehmen.

Schlichtungsstelle

Gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist unser Unternehmen verpflichtet, auf die jeweils zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen.
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus Finanzdienstleistungsverträgen ist die Schlichtungsstelle des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VuV) zuständig. Die Anschrift lautet:
VuV-Ombudsstelle
Stresemannallee 30, 60596 Frankfurt am Main
https://vuv-ombudsstelle.de

Mitteilung gemäß § 134b AktG zur Mitwirkungspolitik in den Portfoliogesellschaften

Die e / r / w Vermögensmanagement GmbH fällt unter die Begriffsbestimmung als Vermögensverwalter im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b AktG zu beschreiben.

  • Das Unternehmen übt keine Aktionärsrechte i.S.v. § 134 b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil im Sinne der §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte werden in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.
  • Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.
  • Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.
  • Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne von § 134 b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.
  • Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des Weiteren Vorgehens mit denselben.
  • Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b Abs. 2 AktG erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt.
  • Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von § 134b Abs. 3 AktG erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.

Hinweis gemäß Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV)

Die e / r / w Vermögensmanagement GmbH ist auf Grund ihrer Größe, Bilanzsumme und Art der Tätigkeit kein bedeutendes Institut i.S. von § 1 Abs. 2 InstitutsVergV. Das Vergütungssystem der e / r / w Vermögensmanagement GmbH ist angemessen und auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Die Vergütungsregelungen sind konform mit den strategischen Zielsetzungen der e / r / w Vermögensmanagement GmbH und konterkarieren diese nicht. Eine Überprüfung des Vergütungssystems findet jährlich statt.
Das Vergütungssystem der e / r / w Vermögensmanagement GmbH setzt sich aus einer fixen Vergütung sowie einem variablen Vergütungsbestandteil (Tantieme) zusammen. Das Vergütungssystem der e / r / w Vermögensmanagement GmbH ist dabei so ausgestaltet, dass keine Anreize zum Eingehen unverhältnismäßig hoher Risiken durch eine signifikante Abhängigkeit der Geschäftsführer und Mitarbeiter von der variablen Vergütung entstehen.
In Anwendung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des § 26a Abs. 2 KWG sowie zum Schutz personenbezogener Daten wird auf die Offenlegung des Gesamtbetrags der fixen und variablen Vergütungen verzichtet, da diese Informationen auf Grund der Größe und Struktur der e / r / w Vermögensmanagement GmbH Rückschlüsse auf die Vergütung der einzelnen Geschäftsführer zulassen würden.

Grundsätze über die Auftragsausführung und den Umgang mit Interessenkonflikten

Die e/r/w Vermögensmanagement GmbH ist im Rahmen ihrer allgemeinen Verpflichtung zur Wahrung der Interessen ihrer Kunden verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen.

Grundsätze über Auftragsausführung

Grundsätze über den Umgang mit Interessenkonflikten

 

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Konzept, Design und Umsetzung

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Achauerstraße 8
78647 Trossingen

Barrierefreiheit

Informationen für Verbraucher über unsere barrierefreien Dienstleistungen

Hier: Finanzportfolioverwaltung (Vermögensverwaltung)

(§ 14 Abs.1 Nr.2 i.V.m. Anlage 3 BFSG)

Nach § 14 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit Anlage 3 des BFSG sind wir verpflichtet, für die Allgemeinheit in barrierefreier Form Informationen zur Funktionsweise der angebotenen Wertpapierdienstleistungen zugänglich zu machen. Diese Informationen müssen auch erläutern, wie wir die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit in Bezug auf die von uns angebotenen Wertpapierdienstleistungen erfüllen. Alle Verbraucher sollen einen einfachen Zugang zu den angebotenen Dienstleistungen haben und dabei nicht auf fremde Hilfe angewiesen sein. Für die Informationen ist vorgesehen, dass ihr Schwierigkeitsgrad das Sprachniveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates nicht überschreitet. Das bedeutet, dass vorausgesetzt werden kann, dass die wichtigsten Inhalte auch von komplexen Texten zu konkreten und abstrakten Themen verstanden werden.

Inhaltsverzeichnis

1. Welche Wertpapierdienstleistungen bieten wir an?

2. Zur Finanzportfolioverwaltung (Vermögensverwaltung)

2.1 Allgemeine Beschreibung

2.2 Was ist „unabhängige“ Vermögensverwaltung?

2.3 Was sind Finanzinstrumente?

2.4 Weitere Erläuterungen zum Verständnis einer Vermögensverwaltung

2.5 Unsere regelmäßigen Informationen über die Vermögensverwaltung

2.6 Zur Laufzeit des Vermögensverwaltungsvertrages

2.7 Zu den Kosten des Vermögensverwaltungsvertrages

2.8 Wann besteht ein Widerrufsrecht?

3. Wie erfüllen wir die Barrierefreiheitsanforderungen?

3.1 Barrierefreiheit dieser Information

3.2 Barrierefreiheit unserer Webseite

3.3 Barrierefreiheit in der Vermögensverwaltung

4. Die zuständige Marktaufsichtsbehörde

 

  1. Welche Wertpapierdienstleistungen bieten wir an?

Finanzportfolioverwaltung (Vermögensverwaltung)

  1. Zur Finanzportfolioverwaltung (Vermögensverwaltung)

Die umgangssprachliche Vermögensverwaltung wird in den gesetzlichen Vorschriften als „Finanzportfolioverwaltung“ definiert. Für diese Dienstleistung erteilen wir die nachfolgenden Informationen und verwenden dabei nur noch den umgangssprachlichen Begriff „Vermögensverwaltung“.

 

2.1 Allgemeine Beschreibung

Im Rahmen einer Vermögensverwaltung entscheiden wir selbstständig und ohne vorherige Rücksprache mit Ihnen, welche Finanzinstrumente wir zu welchem Zeitpunkt für Ihr Wertpapierdepot kaufen oder verkaufen. Wir sind nicht verpflichtet, vorher Ihre Zustimmung einzuholen. Ein Wertpapierdepot ist ein besonderes Bankkonto, auf dem die Wertpapiere verbucht sind.

Für die Ausführung der Vermögensverwaltung benötigen Sie neben dem Wertpapierdepot auch ein Verrechnungskonto. Auf diesem sind die Geldbeträge verbucht, mit denen die Wertpapiere gekauft werden. Auf dem Verrechnungs-konto werden auch die aus den Verkäufen erzielten Erlöse gutgeschrieben. Ferner werden dem Verrechnungskonto Erträge aus der Vermögensverwaltung gutgeschrieben sowie Kosten belastet. Neben einem Verrechnungskonto in Euro kann es auch eines oder mehrere in einer Fremdwährung geben. Wertpapierdepot und Verrechnungskonten werden nicht von uns, sondern von einer Bank geführt. Diese bilden das sogenannte „Portfolio“.

2.2 Was ist „unabhängige“ Vermögensverwaltung?

Von „unabhängiger“ Vermögensverwaltung spricht man, wenn der Vermögensverwalter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Produkten und Dienstleistungen einer Bank oder einer Versicherung steht. Die Auswahl der Anlagen soll hier möglichst frei von Verkaufsinteressen von Banken oder Versicherungen erfolgen.

 2.3 Was sind Finanzinstrumente?

Die Vermögensverwaltung bezieht sich auf Anlagemöglichkeiten in Form von „Finanzinstrumenten“. Zu den Finanzinstrumenten gehören:

  • Wertpapiere, zum Beispiel Aktien, Anleihen, Zertifikate und Options-scheine,
  • Anteile an Investmentfonds und
  • Derivate.

Immobilien, Edelmetalle (zum Beispiel Gold), Oldtimer, Kunstwerke und Kryptowerte (zum Beispiel Bitcoin) sind keine Finanzinstrumente. Sie sind daher nicht Gegenstand einer Vermögensverwaltung.

2.4 Weitere Erläuterungen zum Verständnis einer Vermögensverwaltung

Bei einer Vermögensverwaltung soll Ihr Vermögen in Ihrem Interesse und nach Ihren individuellen Bedürfnissen angelegt werden. Dazu müssen wir von Ihnen am Anfang einige persönliche Daten und auch Ihre Wünsche (= das Anlegerprofil) anhand eines Fragebogens wie folgt ermitteln:

  • Ihre Finanziellen Verhältnisse (= Wie hoch ist Ihr Vermögen, Ihr laufendes Einkommen und Ihre laufenden Ausgaben und die sonstigen Belastungen und damit der Betrag, der Ihnen zur Anlage zur Verfügung steht?)
  • Ihre Anlageziele (= Was wollen Sie mit der Anlage Ihres Vermögens erreichen? Beispiele: langfristiger Vermögensaufbau oder Altersabsicherung)
  • Ihr Anlagehorizont (= Für welchen Zeitraum möchten Sie Ihr Geld anlegen? Langfristig für mehrere Jahre oder nur kurzfristig für wenige Monate? Wann benötigen Sie das Geld wieder?)
  • Ihre Risikobereitschaft (= Welche Wertschwankungen oder Verluste in dem verwalteten Portfolio sind Sie bereit hinzunehmen?)
  • Ihre Nachhaltigkeitspräferenzen (= Sollen ökologische oder soziale Kriterien bei der Anlage berücksichtigt werden? Beispiele: Sollen Investitionen in bestimmte Wirtschaftsbereiche ausgeschlossen werden oder bestimmte Umwelt- oder Sozialziele gefördert werden?)
  • Ihre Kenntnisse und Erfahrungen bei der Vermögensanlage (= Welchen Wissensstand über die Risiken mit der Anlage verbundenen Risiken haben Sie?)

Auf Grundlage dieser Angaben empfehlen wir Ihnen sodann für Sie geeignete Anlagerichtlinien. Diese Anlagerichtlinien müssen darauf ausgelegt sein, dass Ihr Portfolio Ihren Interessen und Bedürfnissen entspricht. Sie sind Bestandteil des zu schließenden Vermögensverwaltungsvertrages und binden uns bei der laufenden Auswahl der Anlagen.

Für unser Tätigwerden im Rahmen der Vermögensverwaltung benötigen wir von Ihnen eine Bankvollmacht. Diese berechtigt uns nur zur Veranlassung von Käufen und Verkäufen auf Ihrem von der Bank geführten Wertpapierdepot. In der Vollmacht ist es ausgeschlossen, dass wir Ihre Vermögenswerte auf unser Konto oder auf sonstige Konten übertragen können.

Bevor wir mit Ihnen einen Vermögensverwaltungsvertrag abschließen, informieren wir Sie auch über die voraussichtlichen Kosten.

In dem Vermögensverwaltungsvertrag sind alle wichtigen rechtlichen Einzelheiten geregelt.

Nach dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages, nach der Eröffnung des Wertpapierdepots einschließlich des Verrechnungskontos sowie nach Erteilung der Vollmacht beginnen wir mit der Vermögensverwaltung. Ab diesem Zeitpunkt handeln wir selbstständig und kaufen und verkaufen für Sie Finanzinstrumente. Dabei berücksichtigen wir bei unseren Entscheidungen die mit Ihnen vereinbarten Anlagerichtlinien.

2.5 Unsere regelmäßigen Informationen über die Vermögensverwaltung

Sie bekommen von uns regelmäßige Berichte mit bestimmten Informationen über die Durchführung der Vermögensverwaltung. In der Regel beziehen sich die Informationen auf einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum. Das ist der Berichtszeitraum. Dieser umfasst in der Regel 3 oder 12 Monate. Einige Informationen in dem Bericht beziehen sich auf einen Stichtag. Dieser Stichtag ist meist der letzte Geschäftstag des Berichtszeitraums.

Die Berichte können die folgenden Informationen enthalten:

  • Zusammensetzung und Bewertung Ihres Portfolios (= Welche Finanzinstrumente waren am Stichtag in Ihrem Portfolio enthalten? Wie viel waren die einzelnen Finanzinstrumente am Stichtag wert?
  • Wertentwicklung Ihres Portfolios und der Vergleichsgröße (z.B. ein Index), sofern mit Ihnen vereinbart, während des Berichtszeitraums (= Wie hat sich der Wert Ihrer Finanzinstrumente sowie die Vergleichsgröße im Berichtszeitraum entwickelt?)
  • Gebühren und Kosten (= Wie hoch waren die Kosten für die Vermögensverwaltung im Berichtszeitraum?)
  • Kontostand Ihres Verrechnungskontos zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums
  • Eingegangene Zahlungen, zum Beispiel Dividenden und Zinsen
  • Einzelne Transaktionen, also Käufe und Verkäufe von Finanzinstrumenten, sofern Sie hierüber keine regelmäßigen Informationen der Depotbank erhalten.
  • Geeignetheitserläuterung, also eine Erklärung, wie die veranlassten Käufe und Verkäufe den vereinbarten Anlagerichtlinien entsprochen haben.

Über die aktuelle Zusammensetzung und die Wertentwicklung Ihres Portfolios informieren wir Sie üblicherweise viermal im Jahr (jedes Quartal).

Wir informieren Sie auch, wenn die Wertverluste Ihres Portfolios bestimmte Schwellenwerte übersteigen. Ein Schwellenwert ist erreicht, wenn im Berichtszeitraum der anfängliche Wert Ihres Portfolios um einen bestimmten Prozentsatz gefallen ist. Im Gesetz ist ein Schwellenwert von 10 Prozent vorgegeben. Im weiteren Verlauf erhalten Sie immer dann erneut eine Verlustmitteilung, wenn im Berichtszeitraum der anfängliche Wert Ihres Portfolios um nochmals 10% gefallen ist. Im Vermögensverwaltungsvertrag können aber auch niedrigere Schwellenwerte vereinbart werden.

2.6 Zur Laufzeit der Vermögensverwaltung

Der Vertrag über die Vermögensverwaltung hat keine feste Laufzeit. Sie können den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung kann nicht mündlich erklärt werden, sondern muss in Textform (zum Beispiel per E-Mail) erfolgen.

Demgegenüber können wir selbst den Vertrag nur unter Einhaltung einer Frist kündigen, die im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart ist.

2.7 Zu den Kosten der Vermögensverwaltung

Über die Kosten der Vermögensverwaltung erhalten Sie zu Beginn eine gesonderte Information. Für die Durchführung der Vermögensverwaltung erhalten wir eine regelmäßige Vergütung. Diese beträgt einen bestimmten Prozentsatz des Volumens, das wir für Sie verwalten (sog. fixe Vergütung). Zusätzlich zur fixen Vergütung kann auch eine sog. variable Vergütung anfallen.

Diese wird in Abhängigkeit von der im Berechnungszeitraum erzielten Wertentwicklung des Portfolios erhoben. Dies erfolgt aber nur dann, wenn die vertraglich vereinbarte Mindestwertentwicklung übertroffen wurde. Von der über dieser Mindestwertentwicklung liegenden Wertveränderung wird dann die variable Vergütung mit einem bestimmten Prozentsatz errechnet. Verluste aus vorherigen Berechnungsperioden müssen jedoch zuvor ausgeglichen werden.

Der Prozentsatz der fixen und ggf. variablen Vergütung sowie weitere Abrechnungsdetails werden im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart.

Die Kosten für die Führung des Wertpapierdepots und der Verrechnungskonten durch die Bank werden von dieser zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die Kosten für den Erwerb oder den Verkauf der Finanzinstrumente. Anstatt die Kosten für die verschiedenen Sachverhalte getrennt zu erheben, kann die Bank auch eine pauschale Kostenquote mit Ihnen vereinbaren (sog. „All-In-Fee)“.

2.8 Wann besteht ein Widerrufsrecht?

Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Vermögensverwaltungsvertrag nicht in unseren Geschäftsräumen abgeschlossen wurde, sondern beispielweise über das Internet oder über das Telefon. Sie können den Vermögensverwaltungsvertrag dann innerhalb von zwei Wochen widerrufen. In diesem Falle erhalten Sie von uns eine gesonderte gesetzliche Information in Form der Widerrufsbelehrung. Darin werden Sie über alle weiteren Einzelheiten des Widerrufs informiert. Die Widerrufsfrist von zwei Wochen beginnt erst dann, wenn der Vertrag abgeschlossen wurde und wir Ihnen die Widerrufsbelehrung korrekt erteilt haben.

Hinweis: Auch wenn Sie den Vermögensverwaltungsvertrag widerrufen, bleiben die für Sie erworbenen oder verkauften Finanzinstrumente unberührt. Das heißt, dass die bis zum Widerruf von uns veranlassten Käufe oder Verkäufe trotz des Widerrufs nicht rückgängig gemacht werden.

  1. Wie erfüllen wir die Barrierefreiheitsanforderungen?

Die gesetzlichen Regelungen verpflichten uns, für die Erbringung der Wertpapierdienstleistung bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen. Dies gewährleisten wir wie folgt:
 

3.1 Barrierefreiheit dieser Information

Diese Informationen stellen wir Ihnen über verschiedene sensorisch wahrnehmbare Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung. Dies sind:

  • Die persönliche Aushändigung in Papierform in unseren Geschäfts-räumen.
  • Das Vorlesen durch unsere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.
  • Durch Abrufen von unserer Firmenwebseite.

Die Inhalte dieser Informationen sind in einer verständlichen Sprache formuliert. Das Sprachniveau B des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wird nicht überschritten.

Das Sprachniveau B2 gilt aber nicht für den Vertrag und die dazugehörenden vorvertraglichen Informationen.

Das Layout dieser Informationen ist besonders gestaltet. (nachfolgend Beschreibung der Benutzerfreundlichkeit, z.B. der Typographie, der Schriftart, der Zeilenlängen, Zeilenabstand)

 

3.2 Barrierefreiheit unserer Webseite

Über unser Unternehmen und die angebotenen Dienstleistungen können Sie sich auf unserer Webseite informieren. Die Inhalte unserer Webseite entsprechen den allgemeinen Grundsätzen an barrierefreie Webinhalte. Diese sind:

  • Wahrnehmbarkeit: Möglichst alle Nutzer sollen die Informationen sowie die weiteren Funktionen wahrnehmen können. Hierzu stellen wir sicher, dass zu Bildern, Grafiken und Videos erklärende Alternativtexte abrufbar sind.
  • Bedienbarkeit: Möglichst alle Nutzer sollen die Funktionen bedienen können. Dazu stellen wir sicher, dass die Webinhalte mit einer Tastatur bedienbar sind.
  • Verständlichkeit: Für möglichst alle Nutzer gestalten wir die Webinhalte lesbar und möglichst in einer einfachen Sprache.
  • Robustheit: Die Webinhalte sind mit assistiven Technologien kompatibel. Das heißt sie sind für Programme zum Vorlesen, zum Vergrößern der Texte oder zur Umwandlung von Sprache in Text geeignet.

 

3.3 Barrierefreiheit der Vermögensverwaltung

3.3.1 Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages in Textform

Der Vermögensverwaltungsvertrag wird in der Regel in Textform mit Ihrer persönlichen Unterschrift geschlossen. Auch die anderen Dokumente werden in der Regel in Textform zur Verfügung gestellt. Bei graphischen Darstellungen in den Dokumenten sind Beschreibungen beigefügt. Sämtliche Dokumente in Textform können vorgelesen und ausführlich erläutert werden.

Die Vermögensverwaltung erfolgt nach Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages grundsätzlich ohne eine weitere persönliche Kommunikation. Wir treffen die einzelnen Anlageentscheidungen ohne Rücksprache mit Ihnen.

 

  1. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde

Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen ist:

MLBF in Errichtung (Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen)

c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt
Postfach 39 11 55
39135 Magdeburg
Telefon: 0391 567 6970
E-​Mail: MLBF(at)ms.sachsen-​anhalt.de

 

Informationen für Verbraucher über unsere barrierefreien Dienstleistungen

Hier: Anlagevermittlung/Abschlussvermittlung (Vermittlung)

 (§ 14 Abs.1 Nr.2 i.V.m. Anlage 3 BFSG)

 

Nach § 14 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit Anlage 3 des BFSG sind wir verpflichtet, für die Allgemeinheit in barrierefreier Form Informationen zur Funktionsweise der angebotenen Wertpapierdienstleistungen zugänglich zu machen. Diese Informationen müssen auch erläutern, wie wir die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit in Bezug auf die von uns angebotenen Wertpapier­dienstleistungen erfüllen. Alle Verbraucher sollen einen einfachen Zugang zu den angebotenen Dienstleistungen haben und dabei nicht auf fremde Hilfe angewiesen sein. Für die Informationen ist vorgesehen, dass ihr Schwierigkeits­grad das Sprachniveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates nicht überschreitet. Das bedeutet, dass vorausgesetzt werden kann, dass die wichtigsten Inhalte auch von komplexen Texten zu konkreten und abstrakten Themen verstanden werden.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Welche Wertpapierdienstleistungen bieten wir an?
  1. Zur Anlagevermittlung und Abschlussvermittlung (Vermittlung)
    2.1 Allgemeine Beschreibung
    2.2.Was ist der Unterschied zwischen Anlagevermittlung und Abschlussvermittlung?
    2.3 Was sind Finanzinstrumente?
    2.4 Weitere Erläuterungen zum Verständnis der Vermittlung
    2.4.1 Ermittlung ihrer Kenntnisse und Erfahrungen
    2.4.2 Prüfung der „Angemessenheit“
    2.4.3 Was ist „reine Ausführung“ und „execution only“?
    2.4.4 Welche Informationen erhalten Sie über das vermittelte Geschäft?
    2.5 Zur Laufzeit des Vermittlungsvertrages
    2.6 Zu den Kosten der Vermittlung
    2.7 Wann besteht ein Widerrufsrecht?
  1. Wie erfüllen wir die Barrierefreiheitsanforderungen?
    3.1 Barrierefreiheit dieser Information
    3.2 Barrierefreiheit unserer Webseite
    3.3 Barrierefreiheit der Vermittlung
  1. Die zuständige Marktaufsichtsbehörde

 

1. Welche Wertpapierdienstleistungen bieten wir an?

Wir bieten folgende Wertpapierdienstleistungen an:

  • Anlagevermittlung
  • Abschlussvermittlung

2. Zur Anlagevermittlung und Abschlussvermittlung (Vermittlung)

2.1 Allgemeine Beschreibung

Die Anlagevermittlung und Abschlussvermittlung wird auch als „beratungsfreies Geschäft“ bezeichnet. Dies deshalb, weil hierbei keine Empfehlung erteilt wird. Wir vermitteln Ihnen lediglich ein Geschäft über den Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments. Dabei achten wir nicht darauf, ob dieses Geschäft ihren Anlagezielen oder ihrer Risikobereitschaft oder Ihren Nachhaltigkeitspräfe­renzen entspricht. Es kommt lediglich darauf an, ob Sie über ausreichende Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen, um die mit dem Geschäft verbundenen Risiken verstehen zu können.

2.2 Was ist der Unterschied zwischen Anlagevermittlung und Abschussvermittlung?

Der Unterschied zwischen Anlagevermittlung und Abschlussvermittlung ist formal.

Bei der Anlagevermittlung leiten wir den von Ihnen bereits unterzeichneten Kauf- oder Verkaufsauftrag in Bezug auf ein Geschäft mit einem Finanzinstru­ment an den Empfänger der Erklärung weiter.

Bei der Abschlussvermittlung erteilen Sie uns eine Vollmacht, damit wir für Sie den Kauf- oder Verkaufsauftrag in Bezug auf ein Finanzinstrument gegenüber dem Empfänger erteilen können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie uns beauftragen und bevollmächtigen, für ihr Wertpapierdepot bestimmte Kauf- oder Verkaufsorder zu erteilen.

In der Praxis werden die beiden Wertpapierdienstleistungen nicht unter­schieden. In der Regel ist nur von einer „Vermittlung“ die Rede. Daher bezeichnen wir diese Dienstleistung im Folgenden auch nur als „Vermittlung“.

2.3 Was sind Finanzinstrumente?

Die „Vermittlung“ bezieht sich auf Anlagemöglichkeiten in Form von „Finanzinstrumenten“. Zu den Finanzinstrumenten gehören:

  • Wertpapiere, zum Beispiel Aktien, Anleihen, Zertifikate und Options­scheine,
  • Anteile an Investmentfonds und
  • Immobilien, Edelmetalle (zum Beispiel Gold), Oldtimer, Kunstwerke und Kryptowerte (zum Beispiel Bitcoin) sind keine Finanzinstrumente. Sie sind daher nicht Gegenstand einer Vermittlung als Wertpapierdienstleistung.

2.4 Weitere Erläuterungen zum Verständnis der Vermittlung

2.4.1 Ermittlung Ihrer Kenntnisse und Erfahrung

Bei einer Vermittlung müssen Sie die aus dem Geschäft resultierenden wirtschaftlichen Risiken verstehen können. Dazu müssen wir von Ihnen am Anfang Ihre Kenntnisse und Erfahrungen bei der Vermögensanlage ermitteln. Welchen Wissensstand über die mit der Anlage verbundenen Risiken haben Sie?

Wichtig zu wissen ist, was wir anders als bei der Anlageberatung nicht prüfen:

  • Ihre finanziellen Verhältnisse sind nicht relevant. Wir prüfen daher nicht, wie hoch Ihr Vermögen ist, über welches laufende Einkommen Sie verfügen und wie hoch Ihre laufenden Ausgaben und die sonstigen Belastungen sind. Es kommt nicht darauf an, welche Wertschwankungen und Verluste Sie hinzunehmen in der Lage sind.
  • Ihre Anlageziele (zum Beispiel Altersvorsorge) sind nicht relevant. Wir prüfen daher nicht, was Sie mit der Anlage Ihres Vermögens erreichen möchten.
  • Ihr Anlagehorizont ist nicht relevant. Wir prüfen daher nicht, wann Sie das angelegte Geld wieder benötigen.
  • Ihre Risikobereitschaft ist nicht relevant. Wir prüfen daher nicht, welche Wertschwankungen Sie hinzunehmen, bereit und in der Lage sind.
  • Ihre Nachhaltigkeitspräferenzen sind nicht relevant. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob ökologische oder soziale Kriterien bei der Anlage zu berücksichtigen sind.

Bevor wir mit Ihnen einen Vermittlungsvertrag abschließen, informieren wir Sie auch über die voraussichtlichen Kosten.
In dem Vermittlungsvertrag sind alle wichtigen rechtlichen Einzel­heiten geregelt.

2.4.2 Prüfung der Angemessenheit

Bei der Vermittlung wird von uns nur die Angemessenheit der Anlage geprüft. Angemessen ist die Anlage, wenn Ihre Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen, dass Sie die mit dem vermittelten Finanzinstrument verbundenen wirtschaft­lichen Risiken verstehen. Dies ist eine rein interne Prüfung. Sie erhalten hierzu keine Bestätigung.

2.4.3 Was ist „reine Ausführung“ und „execution only“?

ngen von Ihnen ausgehen. Außerdem ist die Vermittlung ohne Angemessenheitsprüfung nicht bei sogenannten komplexen Finanzinstrumenten zulässig.

2.4.4 Welche Informationen erhalten Sie von uns über das vermittelte Geschäft?

Vor Durchführung der Vermittlung erhalten Sie von uns im Fall eines Auftrags zum Kauf eines Finanzinstruments ergänzende Informationen und Hinweise, soweit diese vorhanden sind (z.B. Produktinformationen, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen).

Soweit Sie die Informationen über die Ausführung des Auftrags von dritter Seite (z.B. Depotbank) erhalten, sind wir nicht verpflichtet, Ihnen eine nochmalige Information zu übermitteln. Das bedeutet, dass Sie von uns keine zusammenfassenden Berichte über die ausgeführten Aufträge erhalten.


2.5 Zur Laufzeit des Vermittlungsvertrages

Der Vertrag über die Vermittlung hat keine feste Laufzeit. In der Regel ist der Vertrag mit der Ausführung des konkreten Geschäfts erledigt. Sofern über einen längeren Zeitraum Vermittlungsgeschäfte beauftragt werden sollen, können wir einen entsprechenden Vertrag schließen. Diesen können Sie aber jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung kann dann nicht mündlich erklärt werden, sondern muss in Textform (zum Beispiel per E-Mail) erfolgen. Demgegenüber können wir selbst den Vertrag nur unter Einhaltung einer Frist kündigen, die im Anlageberatungsvertrag vereinbart ist.


2.6 Zu den Kosten eines Vermittlungsvertrages

Über die Kosten der Vermittlung erhalten Sie zu Beginn eine gesonderte Information. Für die Vermittlung erhalten wir eine Vergütung. Diese beträgt einen bestimmten Prozentsatz des Volumens, das Gegenstand des Vermittlungsauftrags ist.

Die Kosten für die Führung des Wertpapierdepots und der Verrechnungskonten durch die Bank werden von dieser zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die Kosten für den Erwerb oder den Verkauf der Finanzinstrumente.


2.7 Wann besteht ein Widerrufsrecht?

Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Vermittlungsvertrag nicht in unseren Geschäftsräumen abgeschlossen wurde, sondern beispielweise über das Internet oder über das Telefon. Sie können den Vermittlungsvertrag dann innerhalb von zwei Wochen widerrufen. In diesem Falle erhalten Sie von uns eine gesonderte gesetzliche Information in Form der Widerrufsbelehrung. Darin werden Sie über alle weiteren Einzelheiten des Widerrufs informiert. Die Widerrufsfrist von zwei Wochen beginnt erst dann, wenn der Vertrag abgeschlossen wurde und wir Ihnen die Widerrufsbelehrung korrekt erteilt haben.

Hinweis: Auch wenn Sie den Vermittlungsvertrag widerrufen, berührt dies nicht die Ihnen bereits vermittelten Geschäfte. Das heißt, dass die bis zum Widerruf für Sie auf Basis veranlassten Käufe oder Verkäufe trotz des Widerrufs nicht rückgängig gemacht werden.

 

3. Wie erfüllen wir die Barrierefreiheitsanforderungen?

Die gesetzlichen Regelungen verpflichten uns, für die Erbringung der Wertpapierdienstleistung bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen. Dies gewährleisten wir wie folgt:

3.1 Barrierefreiheit dieser Information

Diese Informationen stellen wir Ihnen über verschiedene sensorisch wahrnehmbare Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung. Dies sind:

  • Die persönliche Aushändigung in Papierform in unseren Geschäfts­räumen.
  • Das Vorlesen durch unsere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.
  • Durch Abrufen von unserer Firmenwebseite.

Die Inhalte dieser Informationen sind in einer verständlichen Sprache formuliert. Das Sprachniveau B des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wird nicht überschritten.

Das Sprachniveau B2 gilt aber nicht für den Vertrag und die dazugehörenden vorvertraglichen Informationen.

Das Layout dieser Informationen ist besonders gestaltet. (nachfolgend Beschreibung der Benutzerfreundlichkeit, z.B. der Typographie, der Schriftart, der Zeilenlängen, Zeilenabstand)

 

3.2 Barrierefreiheit unserer Webseite

Über unser Unternehmen und die angebotenen Dienstleistungen können Sie sich auf unserer Webseite informieren. Die Inhalte unserer Webseite entsprechen den allgemeinen Grundsätzen an barrierefreie Webinhalte. Diese sind:

  • Wahrnehmbarkeit: Möglichst alle Nutzer sollen die Informationen sowie die weiteren Funktionen wahrnehmen können. Hierzu stellen wir sicher, dass zu Bildern, Grafiken und Videos erklärende Alternativtexte abrufbar sind.
  • Bedienbarkeit: Möglichst alle Nutzer sollen die Funktionen bedienen können. Dazu stellen wir sicher, dass die Webinhalte mit einer Tastatur bedienbar sind.
  • Verständlichkeit: Für möglichst alle Nutzer gestalten wir die Webinhalte lesbar und möglichst in einer einfachen Sprache.
  • Robustheit: Die Webinhalte sind mit assistiven Technologien kompatibel. Das heißt sie sind für Programme zum Vorlesen, zum Vergrößern der Texte oder zur Umwandlung von Sprache in Text geeignet.

3.3 Barrierefreiheit der Vermittlung

3.3.1 Abschluss eines Vertrages in Textform

Der Vermittlungsvertrag wird in der Regel in Textform mit Ihrer persönlichen Unterschrift geschlossen. Auch andere Dokumente werden in der Regel in Textform zur Verfügung gestellt. Bei graphischen Darstellungen in den Dokumenten sind Beschreibungen beigefügt. Sämtliche Dokumente in Textform können vorgelesen und ausführlich erläutert werden.

3.3.3 Barrierefreiheit der Auskünfte

Bei den einzelnen Vermittlungen gewährleisten wir Barrierefreiheit wie folgt: Im Rahmen von persönlichen Gesprächen oder in Telefonaten erläutern wir mündlich, warum wir das konkrete Geschäft als angemessen erachten. Sofern die Vermittlungsvorschläge in Textform elektronisch übermittelt werden, sind die Dokumente so beschaffen, dass diese gut lesbar sind und mit einem geeigneten Programm auch vorgelesen werden können.

3.3.4 Barrierefreiheit der sonstigen Informationen

Auch die sonstigen Informationen und Dokumente werden in der Regel in Textform zur Verfügung gestellt. Bei graphischen Darstellungen in den Dokumenten sind Beschreibungen beigefügt. Sämtliche Dokumente in Textform können vorgelesen und ausführlich erläutert werden.

4. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde

Sie können Ihre Anliegen (zum Beispiel Beschwerden oder Anfragen) an die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) richten:

 

Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen – MLBF (in Errichtung)

c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt
Postfach 39 11 55
39135 Magdeburg
Telefon: 0391 567 6970
E-Mail: MLBF@ms.sachsen-anhalt.de

Die „MLBF“ ist noch in Gründung. Sie nimmt Ihre Anliegen aber jetzt schon entgegen und leitet diese an die derzeit noch zuständigen Behörden der Bundesländer zur Bearbeitung weiter.

Beschwerdemanagement

Verantwortlicher: Uwe Röcker

Beschwerden können unter Angabe Ihres Namens sowie einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und des Beschwerdegrundes an unsere Beschwerdestelle (bzw. den Compliance-Beauftragten) oder an Ihren zuständigen Kundenbetreuer gerichtet werden. Nach Eingang der Beschwerde bestätigen wir den Eingang und bearbeiten den Fall unverzüglich. Sollte die Prüfung aufgrund der Sachlage voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, werden wir Sie unverzüglich über die Verzögerung und die hierfür maßgeblichen Gründe informieren.

e/r/w Vermögensmanagament GmbH
Herrn Uwe Röcker
Mörikestraße 12
70178 Stuttgart
u.roecker@erw-vm.de

Nachhaltigkeit

Unsere Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, Art. 3 VO (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 (sog. Offenlegungsverordnung) inklusive Erklärung nach Art 5 OffenlegungsVO

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 3 OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet. Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt:

  • Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag leisten zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren.
  • Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese sogenannten Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Da sich derartige Risiken nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Finanzdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können.
  • Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen. Mit spezifischen Ausschlusskriterien sehen wir uns in der Lage, Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen auf umweltbezogene, soziale oder unternehmensbezogene Werte auszurichten. Hierzu greifen wir auf im Markt anerkannte Bewertungsmethoden zurück.
  • Die Identifikation geeigneter Anlagen kann zum einen darin bestehen, dass wir in Investmentfonds investieren, deren Anlagepolitik bereits mit einem geeigneten und anerkannten Nachhaltigkeits-Filter zur Reduktion von Nachhaltigkeitsrisken ausgestattet ist. Die Identifikation geeigneter Anlagen zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisken kann auch darin bestehen, dass wir für die Produktauswahl in der Vermögensverwaltung auf anerkannte Rating-Agenturen zurückgreifen. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen.
  • Die Strategien unseres Unternehmens zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen auch in die unternehmensinternen Organisationsrichtlinien ein. Die Beachtung dieser Richtlinien ist maßgeblich für die Bewertung der Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter und beeinflusst damit maßgeblich die künftige Gehaltsentwicklung. Insoweit steht die Vergütungspolitik im Einklang mit unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 OffenlegungsVO).

 

Erklärung zur Nicht-Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, Art. 4 OffenlegungsVO

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 4 Abs. 1 a Abs. 2 OffenlegungsVO bzw. Art. 4 Abs. 5 a OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:

  • Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale – und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
  • Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen bzw. Anlageempfehlungen zu vermeiden. Die Umsetzung der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist nach derzeitigem Sachstand jedoch aufgrund der bestehenden und noch drohenden bürokratischen Rahmenbedingungen unzumutbar. Überdies sind wesentliche Rechtsfragen noch ungeklärt.
  • Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen ggf. auftretenden nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen. Daher sind wir gehalten, auf unserer Webseite zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 b OffenlegungsVO bzw. Art. 4 Abs. 5 b OffenlegungsVO).
  • Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.